Schnellsuche

Art der Reise:
Anreise ab: (Format 01.05.2011)
Dauer:
Preis ab/bis:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Abschluss des Reisevertrages

    1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisegast der FCM-Touristik den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt, Sonderausgabe) verbindlich an.

    2. Der Reisevertrag kommt ausschliesslich mit dem Zugang der Buchungsbestätigung vermittelnden Reisebüro oder dem Reisegast zustande. Bei Buchungen über das vermittelnde Reisebüro oder im Falle mündlicher Buchungsbestätigung durch FCM-Touristik erhält der Reisegast unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung durch FCM-Touristik übermittelt.

    3. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist die FCM-Touristik an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisegast der FCM-Touristik innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, was auch durch eine vorbehaltlose Zahlung erfolgen kann.

  2. Leistungen

    1. Die Leistungsverpflichtung von FCM-Touristik ergibt sich ausschliesslich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Massgabe sämtlicher, im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. Vor Vertragsabschluss kann die FCM-Touristik jederzeit eine änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Reisegast vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

    2. Sämtliche Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) sind von der FCM-Touristik nicht bevollmächtigt ohne schriftliche Bestätigung von FCM-Touristik, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von FCM-Touristik hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

  3. Anzahlung und Restzahlung

    1. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis abgerechnet wird. Der Reisegast erhält vor jeder zu leistenden Zahlung die Reisebestätigung/Rechnung ausgehändigt, mit welcher auch gleichzeitig der Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 BGB übergeben wird. Die Anzahlung beträgt 20 % des Reisepreises, höchstens jedoch EURO 250,- per Person. Ist der Reisepreis pro Person geringer als EURO 150,00 ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Reisebestätigung/Rechnung/Sicherungsschein als Einmalzahlung zu leisten. Eine höhere Anzahlung kann nach Vertragsschluss von FCM-Touristik gefordert werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist und dem Reisegast auch in diesem Fall ein Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 BGB vorliegt.

    2. Die restliche Zahlung ist fällig, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird jedoch nicht früher als 6 Wochen vor Reisebeginn und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer V genannten Gründen abgesagt werden kann.

    3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseunterlagen.

    4. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, und zahlt der Reisegast nach der Mahnung nicht, kann die FCM-Touristik vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Die FCM-Touristik kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer VI. verlangen.

  4. Leistungs- und Preisänderungen

    1. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von FCM-Touristik nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, bzw. nicht zu einer wesentlichen änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. FCM-Touristik ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird FCM-Touristik dem Reisegast einen kostenlosen Rücktritt oder eine kostenlose Umbuchung anbieten.

    2. FCM-Touristik behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfange zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder die der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Bei einer änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die FCM-Touristik verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für die FCM-Touristik nicht vorhersehbar waren.

    3. Im Falle einer nachträglichen änderung des Reisepreises hat FCM-Touristik den Reisegast unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.

    4. Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück, erhält er die an FCM-Touristik bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich voll erstattet.

  5. Rücktritt und Kündigung durch FCM-Touristik

    1. Die FCM-Touristik kann der Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch die FCM-Touristik vom Reisegast nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich der Reisegast in starkem Masse vertragswidrig verhält. Die FCM-Touristik behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Die Mehrposten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Die FCM-Touristik muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenige Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschliesslich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.

    2. Die FCM-Touristik. kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Die FCM-Touristik ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisegast unverzüglich zugeleitet werden.

    3. Im Falle des Rücktritts der FCM-Touristik nach V. Ziffer 2 ist der Reisegast berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FCM-Touristik in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung der FCM-Touristik bzw. der Absage der Reise gegenüber FCM-Touristik geltend zu machen.

    4. Sofern der Reisegast von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich erstattet.

  6. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung durch den Reisegast

    1. Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch seine persönliche Erklärung gegenüber FCM-Touristik vom Reisevertrag zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der FCM-Touristik. Es wird im eigenen Interesse des Reisegastes empfohlen, den Rücktritt schriftlich gegenüber FCM-Touristik zu erklären.

    2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast stehen FCM-Touristik unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigungen zu. Diese berechnen sich jeweils pro Person aus dem Gesamtreisepreis:

      1. bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises (mindestens EURO 20,00);
      2. vom 30. Bis 21. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisespreises;
      3. vom 20. Bis 11. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
      4. vom 10. Tag vor Reisebeginn bis zum Reisebeginn 75 % des Reisepreises.

    3. Dem Reisegast ist es gestattet, FCM-Touristik nach zu weisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

  7. Obliegenheiten des Reisegastes, Kündigung durch den Reisegast

    1. Die sich aus § 651d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit FCM-Touristik dahingehend konkretisiert, dass der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel der von FCM-Touristik beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Reiseleitung oder Agentur, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisegast spätestens mit übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.

    2. Ist von FCM-Touristik keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisegast verpflichtet, FCM-Touristik direkt Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit FCM-Touristik kann unter der im Reiseprospekt und den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.

    3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. Der Reisegast ist verpflichtet bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

    4. Bei Verlust des Reisegepäcks und/oder einer Beschädigung ist das unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

    5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet die FCM-Touristik bzw. deren Beauftragte (Reiseleitung, örtliche Agentur) innerhalb einer vom Reisegast bestimmten Frist keine Abhilfe, kann der Reisegast den Reisevertrag kündigen. Der Reisegast kann den Reisevertrag auch dann kündigen, sofern ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem FCM-Touristik erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe durch den Reisegast bedarf es nicht, sofern die Abhilfe unmöglich ist oder FCM-Touristik oder ihre Beauftragten die Abhilfe verweigern oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird. Der Reisegast schuldet der FCM-Touristik den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für ihn von Interesse waren.

    6. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. der von der FCM-Touristik erbrachten Leistungen sind nach der Regelung des § 651k BGB vom Reisegast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der FCM-Touristik. unter folgender Anschrift:

      Michael-Günther Frentz Gesellschaft für Touristik Marketing & Touristik Consulting mbH, Im Heinrich-Hermann Areal, Ulmer Strasse 300, 70327 Stuttgart, Telefon +49 (0) 711 – 336 52 33 0 – Fax +49 (0) 711 – 336 52 33 22

      geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisegast Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

  8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

    1. FCM-Touristik informiert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse angegeben sind. In der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie FCM-Touristik nicht ausdrücklich vom Reisegast mitgeteilt worden sind. Reisegästen, die keine deutschen Staatsbürger sind bzw. bei denen besondere Verhältnisse im bezeichneten Sinne vorliegen, gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft.

    2. FCM-Touristik wird den Kunden vor seiner Reiseanmeldung über etwaige änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften informieren.

    3. Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- bzw. Nichtinformation der FCM-Touristik. bedingt sind. Die FCM-Touristik haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Bescheinigungen, etc. durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisegast die FCM-Touristik mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, das die Verzögerung von der FCM-Touristik zu vertreten ist.

    4. Sofern dem Reisegast aus der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften Nachteile entstehen, die seine Teilnahme an der Reise behindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zu einem kostenfreien Rücktritt vom Vertrag, sofern die FCM-Touristik zur Erbringung der Leistung in der Lage ist und die Nichteinhaltung der Vorschriften nicht durch FCM-Touristik zu vertreten ist. Etwaige Ansprüche des Reisegastes im Falle eines schuldhaften Verhaltens von FCM-Touristik bleiben davon unberührt.

  9. Haftung

    1. Die vertragliche Haftung von FCM-Touristik für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

      1. ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
      2. FCM-Touristik für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    2. FCM-Touristik haftet nicht für Leistungsstörung die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

    3. Sofern für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleitung internationale übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften gelten, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann die FCM-Touristik sich hierauf berufen.

    4. Kommt FCM-Touristik die Stellung eines vertraglich geführten Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Den Haag, Guadalajara und den Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada, sowie, nach dessen Inkrafttreten, dem Montrealer Abkommen vom 28.05.1999. Das Warschaür Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.

    5. Kommt FCM-Touristik die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches, insbesondere § 664 HGB und die Anlage zu § 664 HGB, Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Die Haftung von FCM-Touristik ist pro Schiff insgesamt auf den Betrag beschränkt, der 46666 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, multipliziert mit der höchstzulässigen Passagieranzahl des Schiffes, entspricht.

  10. Verjährung, Abtretungsverbot

    1. Ansprüche des Reisegastes gegen die FCM-Touristik nach den § 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisegast und der FCM-Touristik. Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisegast oder die FCM-Touristik die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

    2. Eine Abtretung der Ansprüche des Reisegastes gegen die FCM-Touristik. an Dritte ist ausgeschlossen.

  11. Gerichtsstand, Sonstiges

    1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dasselbe gilt für die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    2. Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des HGB, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Stuttgart.

(Stand 11/2004)